Die Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz inklusive Cannabis sowie auch der Nachweis einer Abstinenz mittels Laborabklärungen sei für das Bejahen von weitergehenden Vollzugslockerungen zwingend notwendig. Im Vollzugsalltag sei es wiederholt zu problematischen Verhaltensweisen gekommen, wobei diese konfliktabhängig gewesen seien. Der Beschwerdeführer zeige nach wie vor eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit, aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz komme es bei belastenden Lebensumständen wiederholt zu impulsiven Handlungen und er neige dabei dazu zu handeln, ohne die Konsequenzen im Voraus zu bedenken.