sodann, dass der Beschwerdeführer in der JVA H.________ auf illegale psychotrope Substanzen nicht rückfällig geworden sei bzw. solche Rückfälle nicht beschrieben worden seien. Auch in der JVA D.________ seien die Urinproben mehrheitlich unauffällig gewesen. Vor dem Hintergrund der anamnestisch bekannten schweren Suchtproblematik und dem bisherigen Verlauf sei diese Entwicklung hinsichtlich des Suchtmittelkonsums eindeutig als Fortschritt zu sehen.