tiv als möglich, jedoch aktuell als Diagnose aus gutachterlicher Sicht nicht mehr explizit gestellt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 799 ff.). Zur Therapierbarkeit/Therapiebereitschaft führte Dr. med. C.________ aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000, kurze Zeit nach dem deliktischen Verhalten, kaum in der Lage gewesen, sich auf ein therapeutisches Setting einzulassen. Zwischen 2003 und 2013 sei der Massnahmenvollzug dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sich der Beschwerdeführer kaum einsichtig gezeigt habe und es in den Vollzugsinstitutionen, in welche er integriert worden sei, bereits beim Eintrittsgespräch oder kurze Zeit nach der Internierung zu erheblichen Konflikten gekommen