Die Abklärungen der testpsychologischen Untersuchungen hätten hingegen durchaus eine adäquate Aggressionshemmung gezeigt, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer eigentlich in der Lage sei bzw. über Skills verfüge, wie er mit Aggressionen adäquat umgehen könne. Im Zusammenhang mit seiner emotionalen Instabilität könne er jedoch diese Skills und Strategien nicht adäquat umsetzen. Zusammenfassend gelangte Dr. med. C.________ zum Schluss, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 könne bestätigt werden. Entgegen früherer Gutachten erachtete er die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens anamnestisch deskrip-