Im Verlauf seien sodann weitere Handgreiflichkeiten oder aggressive Ausbrüche bekannt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen von Konfliktsituationen mit einer verbalen Aggressivität, zum Teil mit Beschimpfungen, auffalle. Zuletzt sei ein handgreifliches Geschehen am 14. September 2021 in der JVA D.________ beschrieben worden. Anhand der Disziplinarverfügung könne jedoch nicht festgestellt werden, ob die aggressiven Handlungsweisen vom Beschwerdeführer ausgegangen seien; auch scheine es zu keiner explosiven, unkontrollierten Aggressivität seinerseits gekommen zu sein. Gestützt unter anderem auch auf die klinischen Befunde führte Dr. med.