zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitinsassen stattgefunden habe, seien in den Akten verschiedene Abläufe beschrieben worden; auch der Beschwerdeführer selber würde heute abweichende Aussagen zu damals machen. Tatsache sei, dass es zu einer Tätlichkeit gekommen sei, wobei das Ausmass der Gewalt im Rahmen dieser Tätlichkeit retrospektiv anhand der vorliegenden Daten nicht mehr gänzlich objektiviert werden könne. Im Verlauf seien sodann weitere Handgreiflichkeiten oder aggressive Ausbrüche bekannt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen von Konfliktsituationen mit einer verbalen Aggressivität, zum Teil mit Beschimpfungen, auffalle.