F19.21 gelitten. Aktuell sei er im geschützten Rahmen auf Kokain und Opiate, Benzodiazepine, Ecstasy und Amphetamine abstinent, dies seit mindestens 2015. Auf Alkohol sei eine Abstinenz seit 2002 aktenanamnestisch beschrieben worden. Positiv sei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch eine weitgehende Cannabisabstinenz habe einhalten können, mit Ausnahme von vereinzelten Rückfällen, die auch kurz vor der [neusten] gutachterlichen Untersuchung stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der aktuellen Begutachtung diese positiven Cannabisbefunde nicht offenlegen können. Er habe eine Abstinenz seit 2020 geltend gemacht.