Diesbezüglich sei bei ihm zumindest eine teilintrinsische Motivation festzustellen gewesen, insbesondere für die Einhaltung einer Abstinenz von Heroin und Kokain. Er habe zudem eingesehen, dass er infolge des langjährigen Drogenkonsums gewisse gesundheitliche Folgeschäden erlitten habe, weshalb er keine Drogen mehr nehmen wolle. In Bezug auf den Konsum von Cannabis und Alkohol habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich eine extrinsische Motivation. Er habe angegeben, dass er im Falle einer Entlassung aus der Haft in geringen Mengen Cannabis und Alkohol zum Genuss konsumieren würde.