Zum Konsum von Opiaten habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich seit dem 17. Lebensjahr intravenös Heroin gespritzt habe. Später im Alter von 17 Jahren habe er Methadon erhalten, wobei er seinen Heroinkonsum fortgesetzt habe. Er habe geltend gemacht, zuletzt 2014/2015, als er in der JVA F.________ gewesen sei, Heroin konsumiert zu haben; seither mache er eine Abstinenz geltend. Dr. med. C.________ weist diesbezüglich darauf hin, dass in den ihm vorliegenden Befunden keine Hinweise für einen Heroinkonsum seit diesem Zeitpunkt festgestellt worden seien. Zum Konsum von Kokain habe der Beschwerdeführer angegeben, seit dem 17. Lebensjahr Kokain konsumiert zu haben;