Unter dem Titel Konsum von psychotropen Substanzen hielt Dr. med. C.________ unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem 10./11. Lebensjahr Cannabis zu konsumieren, seit dem 17. Lebensjahr sei der Konsum jedoch nicht mehr regelmässig gewesen. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe er angegeben, zuletzt 2020 in der Unterbringungsgruppe der JVA D.________ Cannabis konsumiert zu haben. Dazu führte Dr. med. C.________ aus, in den Akten befinde sich ein positiver Befund auf Cannabis in der Urinprobe vom 25. Mai 2021, am 23. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer zudem die Durchführung von Urinproben verweigert.