Im Weiteren wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfolgen sollte und, falls ein geschlossener Massnahmenvollzug für erforderlich gehalten würde, die FPA mit ihrem therapeutischen Angebot weiterhin zur Verfügung stehe (amtliche Akten SK 21 226, pag. 553 ff.). Mit Disziplinarverfügung vom 15. September 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen einer heftigen Rangelei mit einem Mitinsassen in der Gärtnerei diszipliniert. Es habe beobachtet werden können, wie sie sich gegenseitig am Kragen gepackt und versucht hätten, sich zu treten.