10 Normalvollzug der JVA geäussert. Der Beschwerdeführer habe in weiteren Gesprächen angegeben, dass er sich aufgrund seines belasteten psychischen Zustands nicht in der Lage sehe, das längerfristige Ziel einer Umwandlung der Verwahrung in eine therapeutische Massnahme zu verfolgen respektive sich mit den damit verbundenen Anforderungen im Setting der FPA zu stellen. Im Weiteren wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme gemäss Art.