werden können, sich die für die stationär-therapeutische Phase notwendige Steuerungsfähigkeit abzuverlangen und die Verantwortung für sozialverträgliche Verhaltensweisen konsequenter zu übernehmen. Auch die Aussicht, wonach bei weiterhin gutem Vollzugsverhalten und zufriedenstellender Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für einen positiven Behandlungsverlauf im Rahmen der Massnahme nach Art. 64 StGB zeitnah und in Absprache mit der Fallverantwortlichen der BVD die Beantragung von begleiteten therapeutischen Ausgängen erfolgen könnte, habe beim Beschwerdeführer zu keiner beobachtbaren Steigerung der Motivation geführt.