In den Gesprächen sei jedoch zunehmend deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem therapeutischen Setting und der Notwendigkeit, sich darauf einzulassen, so ambivalent gewesen sei, dass er – wohl auch um diesem belastenden Zustand zu entrinnen – die Eskalation zu suchen gescheint habe. Vor dem Hintergrund des Erlebens von zu starker Ausweglosigkeit und Ohnmacht im Zusammenhang mit seiner Verwahrung und der gleichzeitig bestehenden Vorstellung, dass die Überprüfung der Verwahrung allenfalls in eine Entlassung oder eine ambulante Therapiemassnahme münden könnte, habe der Beschwerdeführer nicht mehr dazu motiviert