Kammer: dieser erfolgte gestützt auf die Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2021] in den Normalvollzug übergetreten. Es gelinge ihm, sich in den weniger konfrontativen Strukturen des Normalvollzugs der JVA ohne Anstrengungen an die Regeln und Vorgaben des alltäglichen Zusammenlebens zu halten; er zeige jedoch im sozial konfrontativen milieutherapeutischen Setting erneut Auffälligkeiten, wobei eine davon rapportiert und der Beschwerdeführer wegen verbaler Bedrohung eines Mitinsassen mit drei Tagen habe arrestiert werden müssen.