In der Disziplinarverfügung wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen 12 Monaten mehrfach habe diszipliniert werden müssen. Insgesamt wurden neun Disziplinierungsverfügungen aufgelistet (amtliche Akten SK 21 226, pag. 549). In einer weiteren therapeutischen Stellungnahme von E.________, datierend vom 8. September 2021 und ebenfalls ergänzend zum Bericht vom 30. November 2020, wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach seinem Arrest am 7. Juli 2021 [Anm. Kammer: dieser erfolgte gestützt auf die Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2021] in den Normalvollzug übergetreten.