sultierende sozial unverträgliche Verhaltensweisen konsequent die Verantwortung übernehme, diesen wirksam entgegentrete und sich besser reguliere. Der Beschwerdeführer müsse seine in Therapie erarbeitete Frustrationstoleranz und seine positive, prosoziale Zielfokussierung im Setting der FPA sichtbar werden lassen, im sozialen Gefüge der Wohngruppe zurechtkommen und seinen Platz finden (amtliche Akten SK 21 226, pag. 541 ff.). Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitraum vom 11. September 2020 bis am 23. Juni 2021 Urinproben genommen, wovon jene am 25. Mai 2021 einen positiven Befund auf Cannabis zeigte.