59 StGB gehegt habe. Die einzeltherapeutische Massnahme sei weitergeführt worden und die tragfähige therapeutische Beziehung habe ermöglicht, zunehmend intensiver an relevanten Themen zu arbeiten; der Beschwerdeführer sei weiterhin gut motiviert gewesen. Eigenes dysfunktionales und konfliktförderndes Verhalten sowie die erfolgten Disziplinierungen seien thematisiert worden und hätten vom Beschwerdeführer selbstkritisch reflektiert werden können. Gleichzeitig habe auch die Frustrationstoleranz positiv beeinflusst werden können. Am 11. Mai 2021 sei der Beschwerdeführer deshalb wieder in das Setting der FPA aufgenommen worden.