Im Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, vom hoch konfrontativen Setting der FPA temporär entlassen zu werden. Er habe sich vor dem Hintergrund der langen Haftzeit und der mangelhaft bleibenden positiven Sozialisierungserfahrungen zu stark unter Druck gesetzt gefühlt, im intensiven und konfrontativen Setting der FPA zu bestehen und sich den damit verbundenen Herausforderungen mit seiner damaligen Konstitution zu stellen. Zudem habe er den Beschluss des Obergerichts abwarten wollen, da er weiterhin Hoffnung auf eine Umwandlung der Massnahme in den Art. 59 StGB gehegt habe.