Es gelte zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die grundsätzlich vorhandene Verantwortungsübernahme für einen positiven Behandlungsverlauf im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 64 StGB aufrechterhalten könne und inwiefern er in der Lage sei, bei entstehenden Konflikten und Schwierigkeiten auf die ihm zur Verfügung ste-