_ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung und Anbindung an seine einweisende Behörde einiges an Groll und Wut aufgebaut gegen das «System und den Apparat der Justiz», könne aber klar dazu stehen, dass er sich hauptsächlich selbst für seine Situation in die Verantwortung nehmen müsse, auch wenn er aus seiner Sicht auch durch seine zuständige Behörde zeitweise vernachlässigt worden sei, als es darum gegangen sei, ihm einen Weg zurück in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer sei, so E.________ weiter, in der Lage gewesen, über bisherige wenig erfolgreiche, von Schwierigkeiten und Abbrüchen geprägte Vollzugs- und Behandlungs-