Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer benennen können, dass es seine Zeit brauchen werde, bis er ein Vertrauen in den Therapeuten entwickeln könne. Dem Beschwerdeführer sei es ohne beobachtbare oder spürbare Widerstände möglich gewesen, mit dem Therapeuten über seine Biografie, die Suchtproblematik, seine delinquente Entwicklung sowie seine langjährige Inhaftierung sprechen zu können. Ein grundsätzlich vorhandenes intrinsisches Interesse an einer therapeutischen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer von Beginn an gezeigt.