Wie bereits vor den BVD und der Vorinstanz sowie gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen ist. Der Vollständigkeit halber bietet sich an, die seit dem Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2020 ergangenen Neuerungen (d.h. ab dem 16. April 2020) im Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers in aller Kürze darzulegen, wobei diesbezüglich wiederum vorab auf die umfassenden Ausführungen von Dr. med. C.________ verwiesen werden kann (amtliche Akten SK 21 226, ab pag. 663).