21. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Vollzugsverlaufs des Beschwerdeführers kann auf die ausführlichen Erwägungen einerseits im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2020 (amtliche Akten SID, pag. 64 ff.) und andererseits auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 22. November 2021 verwiesen werden (amtliche Akten SK 21 226, pag. 585 ff.). Wie bereits vor den BVD und der Vorinstanz sowie gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen ist.