20. Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2000 vom Kreisgericht VIII Bern- Laupen wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Gefängnis, abzüglich 155 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Massnahme für Rauschgiftsüchtige nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 aStGB aufgeschoben wurde (amtliche Akten BVD, pag.