Anträge des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren], was somit auch für die vorliegende Neubeurteilung zu gelten hat. Der Beschwerdeführer rügte in seinen Stellungnahmen vom 2. März 2022 bzw. 4. Mai 2022, die Verfahrensleitung habe ohne vorgängige Anhörung seinerseits einen Gutachter eingesetzt bzw. mit diesem ohne Teilnahmerecht der Parteien telefonisch Kontakt gehabt, der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers kein Teilnahmerecht an der Exploration zugestanden (amtliche Akten SK 21 226, pag.