55 ff.; amtliche Akten SK 20 305, pag. 39 ff.). Soweit der Beschwerdeführer im Eventualpunkt beantragt, es sei die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme umzuwandeln, ist darauf nicht einzutreten. Bereits im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht war die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nicht mehr Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.4.2 und amtliche Akten SK 20 305, pag. 279 ff. [Anträge des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren], was somit auch für die vorliegende Neubeurteilung zu gelten hat.