19. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neubeurteilung. Der Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2021 aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen. Die Kammer hat zu prüfen, ob die Verwahrung nach Art. 64a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) noch verhältnismässig ist und ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2020 (amtliche Akten SID, pag. 55 ff.; amtliche Akten