17. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 16. Mai 2022 bzw. 20. Mai 2022 auf die ihnen mit Verfügung vom 6. Mai 2022 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1079 [Verfügung], pag. 1087 bzw. pag. 1089 [Eingaben]). 18. Der Schriftenwechsel wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2022, in welchem auch über die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden wurde, als abgeschlossen erachtet. Den Parteien wurde überdies die neue Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1091 ff.). II.