16. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gelegenheit zur Replik gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1061 ff.). Diese ge- 5 langte am 4. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest, erhöhte die geforderte Parteientschädigung für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 3'000.00 auf CHF 3'400.00 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1065 ff.).