Während die Generalstaatsanwaltschaft darauf verzichtete, Anträge zu stellen, sondern in ihrer Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht bedingt zu entlassen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1023), beantragte die Vorinstanz in Abänderung ihrer Anträge vom 3. August 2020 Folgendes (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1057): Die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, als dass die BVD anzuweisen seien, dem Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.