Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWSt). 15. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte gestützt auf die Verfügung vom 7. März 2022 am 16. März 2022 ebenfalls eine Stellungnahme ein, ebenso und nach einmalig erstreckter Frist die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. April 2022 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1023 ff. sowie pag. 1057 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft darauf verzichtete, Anträge zu stellen, sondern in ihrer Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht bedingt zu entlassen (amtliche Akten SK 21 226, pag.