6. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden sowie unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung von CHF 1'800.00. Subsubeventualiter: 7. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.