Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sei das Gesuch um Erteilung der URP als gegenstandslos abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei von einer Rückerstattung der Verfahrenskosten abzusehen sei. Eventualiter: 5. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und die Verwahrung nach Art. 64 StGB sei in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln. Subeventualiter: