Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der POM seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (Verfahren SK 20 305) und eine solche von CHF 3'000.00 für das Verfahren SK 21 226 auszurichten. Die Kosten für die Verfahren vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sei das Gesuch um Erteilung der URP als gegenstandslos abzuschreiben.