4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft zu entlassen und es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 zuzusprechen. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der POM seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (Verfahren SK 20 305) und eine solche von CHF 3'000.00 für das Verfahren SK 21 226 auszurichten.