Anträge in der Sache selbst: 2. Es sei festzustellen, dass es im Verfahren betr. jährliche Überprüfung 2019 zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gekommen ist und es sei dies bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen. 4 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag durch die Staatskasse auszurichten, ausmachend CHF 134'000.00 per 02.03.2022, zuzüglich Zins zu 5% seit 01.05.2020.