Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 liess die Verfahrensleitung mit entsprechender Begründung einen Teil der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen nicht zu und kürzte die Zugelassenen zudem teilweise. Im Weiteren ordnete sie unter erneutem Hinweis auf die Geheimhaltungspflichten sowie die Straffolgen bei wissentlich falscher Begutachtung die Beantwortung der zugelassenen Ergänzungsfragen an (amtliche Akten SK 21 226, pag. 945 ff.).