937). Die Vorinstanz führte ihrerseits mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 aus, viele der Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers seien tendenziös formuliert, würden Anweisungen enthalten oder Themenbereiche beinhalten, die nicht vom Gutachter, sondern gerichtlich zu klären seien. Sie beantragte gestützt darauf die teilweise Abweisung der Ergänzungsfragen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 941). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 liess die Verfahrensleitung mit entsprechender Begründung einen Teil der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen nicht zu und kürzte die Zugelassenen zudem teilweise.