Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 die Zulassung der beantragten Ergänzungsfragen ins Ermessen der Kammer, wies jedoch darauf hin, dass die Fragen dem Gutachter insoweit nicht zu unterbreiten seien, als Letzterer diese bereits beantwortet habe, sie für die Begutachtung irrelevant seien oder deren Beantwortung nicht in dessen Kompetenz liege (amtliche Akten SK 21 226, pag. 937).