7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe («mehrfach in der Boulevardpresse erwähnter, freikirchlich angehauchter und für den Staat arbeitender Gutachter») keine sachlichen Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht gestellten Gutachter Dr. med. C.________ darstellen würden. Sie wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, mit dem Stellen derartiger Anträge werde eine Verzögerung des Verfahrens in Kauf genommen. Den übrigen Parteien gab sie Gelegenheit, sich zu den Anträgen des Beschwerdeführers zu äussern (amtliche Akten SK 21 226, pag.