SR 0.101; amtliche Akten SK 21 226, pag. 395 ff.). Da er weder sachliche Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht gestellten Gutachter geltend machte noch Ergänzungen zum Entwurf des Fragenkatalogs vorbrachte, wurde ihm dafür mit Verfügung vom 22. Juni 2021 eine Nachfrist gesetzt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 401 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, eine Stellungnahme sei nicht möglich.