5. Gestützt auf diese Rückweisung teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 4. Juni 2021 mit, es werde beabsichtigt, den Beschwerdeführer (nochmals) forensisch-psychiatrisch begutachten zu lassen und dass in Aussicht genommen werde, Dr. med. C.________ damit zu beauftragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sachliche Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen Gutachter sowie Ergänzungen zum Entwurf des Fragenkatalogs geltend zu machen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 373 ff.).