Auch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt teilweise gutgeheissen, soweit weitergehend abgewiesen (amtliche Akten SK 20 305, pag. 247). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (amtliche Akten SK 20 305, pag. 277 ff.).