Mit Beschluss vom 8. März 2021 hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde insofern gut, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________ in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Auch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B._____