2711). Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Vorliegend basiert die Erwähnung von «CHF» statt «EUR» in Ziff. IV.1.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 223 vom 2. März 2022 auf einem Versehen, welches entsprechend von Amtes wegen zu korrigieren ist. Die neue Ziff. IV.1.2 lautet daher: «A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art.