das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausbezahlt wurde (pag. 2372). Ebenfalls wurde ihm eine auf die erstinstanzlichen Freisprüche entfallende Entschädigung von CHF 4'393.40 ausbezahlt (pag. 2371), auf die er infolge der auszufällenden Schuldsprüche keinen Anspruch hat. Das oberinstanzlich noch auszuzahlende amtliche Honorar wird daher mit dem zu viel ausbezahlten Betrag von CHF 4'393.40 verrechnet. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren somit noch eine amtliche Entschädigung von CHF 1'614.10 auszurichten.