58 pien zu je CHF 0.40, insgesamt ausmachend CHF 100.00, sowie Portokosten von CHF 50.00 zuerkannt. Gesamthaft erweisen sich somit ein Aufwand von 27 Stunden und Auslagen von CHF 178.00 als geboten und Rechtsanwalt B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6'007.50 zu entschädigen. Aus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt B.________ das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausbezahlt wurde (pag.