Da Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits vor der Vorinstanz verteidigte und sich bei der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wesentlich auf die Vorarbeiten bis und mit Vorinstanz stützen konnte, erscheint eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes von 19 auf 10 Stunden geboten. Die Argumente, die Rechtsanwalt B.________ in seinem oberinstanzlichen Plädoyer darlegte, hatte er in wesentlichen Teilen bereits vor der Vorinstanz dargelegt. Im Weiteren springt ins Auge, dass Rechtanwalt B._____