VI. Kosten und Entschädigung 22. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf CHF 30'293.00 bestimmten erstinstanzlichen und die auf CHF 8'000.00 (exklusive Widerrufsverfahren) zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).